Ein abschließendes Urteil des Verwaltungsgerichts Köln hat eine jahrelange Diskussion um die Frage, ob alkoholische Händedesinfektionsmittel zur Verwendung im deutschen Gesundheitswesen unter den Status des Arzneimittels oder des Biozids fallen, geklärt: Händedesinfektionsmittel zur hygienischen und chirurgischen Händedesinfektion sind – wie in der gesamten Europäischen Union – Biozidprodukte im Sinne der Biozidverordnung (BiozidVO). Das Urteil hat grundlegende Bedeutung und sollte in Deutschland nun zu einer einheitlichen Einstufungspraxis und zu Rechtssicherheit für Hersteller und Anwender führen.
LuR Factsheet Rechtssicherheit HDM Biozid deutsch monitor ev23 - (506 kB)