Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt die Vorbeugungsmaßnahmen für übertragbare Krankheiten beim Menschen und es dient der Erkennung von Infektionen sowie der Vermeidung ihrer Weiterverbreitung.

Mit Hilfe des IfSG werden die zuständigen Behörden zu weitreichenden Befugnissen zur Gefahrenabwehr ermächtigt. Zweck des 2001 in Kraft getretenen Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Die hierfür notwendige Mitwirkung und Zusammenarbeit von Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen, Ärzten, Tierärzten, Krankenhäusern, wissenschaftlichen Einrichtungen sowie sonstigen Beteiligten soll entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und epidemiologischen Wissenschaft und Technik gestaltet und unterstützt werden. Die Eigenverantwortung der Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen, Lebensmittelbetrieben, Gesundheitseinrichtungen sowie des Einzelnen bei der Prävention übertragbarer Krankheiten soll verdeutlicht und gefördert werden. Im IfSG ist geregelt, welche Infektionskrankheiten bei Verdacht, Erkrankung oder Tod und welche labordiagnostischen Nachweise von Erregern meldepflichtig sind.



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