In Deutschland wurden Händedesinfektionsmittel zur Anwendung in medizinischen Einrichtungen bisher als Arzneimittel eingestuft. Mit der Einführung des europäischen Biozidrechts hat der Gesetzgeber die Voraussetzung dafür geschaffen, dass Präparate zur Beseitigung von Krankheitserregern als Biozide reguliert werden. Das Produkte mit ähnlichen Wirkstoffen und identischer Zweckbestimmung damit unterschiedlichen Rechtsbereichen zugeordnet werden können, stellt für Hersteller eine große Herausforderung dar.
Kleist Zeilinger HM 12 2020-1 - (302 kB)Klicken Sie für mehr Informationen auf die Abbildung