Mumpsviren kommen aus der Familie der Paramyxoviridae und sind behüllte, einzelsträngige Negativstrang-RNA-Viren. Bekannt ist aktuell nur ein humanpathogener Serotyp des Virus.
Allerdings hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) das Mumpsvirus in die Genotypen von A bis N eingeteilt, welche sich in ihren biologischen Eigenschaften unterscheiden. Unterschiede zwischen den Genotypen können zum Beispiel die Neurovirulenz oder die Fähigkeit zur Kreuzreaktion sein.
Auch geologisch finden sich die unterschiedlichen Genotypen häufig in anderen Regionen. Die Genotypen A, C, D, G und H finden sich vor allem in Nord- und Südamerika wieder. Jedoch werden auch in Deutschland zum Beispiel immer mehr Mumps-Erkrankungen durch den Genotyp G verursacht. Im asiatischen und pazifischen Raum findet man häufig die Genotypen B, F, I, J/K und L. Auftreten kann Mumps (Parotitis epidemica) in jedem Lebensalter, führt aber nach erstmaliger Infektion zu lebenslanger Immunität.
Mumpsviren werden vor allem über die Luft durch Tröpfcheninfektion übertragen. Auch wenn die Übertragung selten durch den Kontakt von mit Speichel kontaminierten Gegenständen geschieht, erfolgt sie ebenfalls durch direkten Speichelkontakt.
Eine Mumpserkrankung äußert sich üblicherweise durch eine entzündliche und schmerzhafte Schwellung der Ohrspeicheldrüse (Parotis). Diese ist in 20 bis 30 Prozent der Erkrankungen einseitig, also nur in einem Ohr, und in den anderen Fällen doppelseitig. Zuvor leiden die Patienten unter Frühsymptomen wie Fieber, Kopfschmerzen, Unwohlsein, Muskelschmerzen und Appetitverlust. In seltenen Fällen kann durch die Erkrankung der Ohrspeicheldrüse eine vorübergehende (in 4 Prozent der Fälle) oder auch eine bleibende einseitige (persistierende unilaterale) Taubheit entstehen. Bleibend ist sie allerdings nur in 1 von 20.000 Fällen.
Bei stationär behandelten infizierten Patienten wird eine Unterbringung im Isolierzimmer unter Anwendung folgender Hygienemaßnahmen empfohlen: Händedesinfektion, Flächendesinfektion, Einmalhandschuhe, Einmalschutzkittel und Mund-Nasen-Schutz. Nach § 34 IfSG dürfen Personen, die an Mumps erkrankt sind oder bei denen ein Verdacht darauf besteht, in Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstigen Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben.
Erst nach ärztlichem Urteil, darüber dass eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu befürchten ist, dürfen sie ihre Beschäftigung wieder aufnehmen. Auch die in Gemeinschaftseinrichtungen Betreuten mit Mumps-Infektionen dürfen die dem Betrieb der Einrichtung dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen.
In Deutschland besteht eine bundesweite Arzt- und Labormeldepflicht für Mumps.
Das benötigte Wirkspektrum gegen Mumpsviren ist: begrenzt viruzid